Laut ARAG:
ZitatEine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare Anhängerkupplung auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, zum Beispiel, weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde. Bei einem Auffahrunfall kann allerdings eine vorhandene Anhängerkupplung den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten vergrößern. Wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht demontiert ist, könnte wegen einer Erhöhung der Betriebsgefahr ein Mitverschulden und damit eine Verringerung der Ansprüche angenommen werden.
Man muß sie also nicht abnehmen, kann aber im Zweifelsfall bei einem Unfall eine Mitschuld tragen.