Streng genommen ist Einbauch von Zubehör fast immer eine technische Änderung im Sinne von §19 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis zunächst erlischt. Außer es ist nachgewiesen, dass dies durch diese technische Änderung nicht der Fall ist (Hersteller der Teile in der Pflicht!), zB ne ABE, Teilegutachten, Prüfbericht, etc. pp.
Beim TÜV würde kein Rabe danach krähen, dass da plötzlich nen Thrunk verbaut ist, der da nicht hin gehört (99% der Prüfer wissen (noch) nicht mal, wer mit und wer ohne solchen kommt).
Anders sähe es aus, wenn nen Garantiefall eintritt. Falls der Hersteller des Teils keine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" geliefert hat, ist man selber verantwortlich.
Und wenn dieser Thrunk nachweisbar (u.U. hat man selbst nachzuweisen, dass diese Änderung keinen Einfluss hatte!) die Umliegenden Schläuche etc. daran hindert, zB die Wärme gescheit abzuleiten und dadurch zB nen Hitzeschaden entsteht.. dann wirds lustig..
Aber alles hypothetisch.