Ich schreib's jetzt hier nochmals, nein, so leicht geht's nicht. Aus der gesetzlichen 2-jährigen Gewährleistung kommt der Hersteller UND der Händler so einfach nicht raus.
Und auch die 7-jährige freiwillige MG-Garantie ist auch nicht so einfach weg. Das kommt auf den Einzelfall an und ist vor Gericht eine Einzelfallentscheidung. Denn der entstandene Schaden muss schon in einem Zusammenhang stehen mit dem überzogenen Termin. Dagegen spricht alleine schon dass das Fzg. nach dem überzogenen Termin immer noch störungsfrei läuft und bei der Inspektion auch keine Schäden vorgefunden wurden.
Der Satz steht so sogar (in Übereinstimmung mit der deutschen Mängelhaftung nach BGB) am Schluss der Gewährleistungsvereinbarung.
Sinngemäß: wenn der Kunde nachweist dass der Mangel auch bei pünktlicher Einhaltung des Wartungstermins aufgetreten wäre besteht die Garantie weiterhin.
Einziges Problem ist die juristische Beweislastumkehr die in diesem Satz steckt. Denn jetzt muss der Käufer nachweisen...
Aber wenn z.B. nach 7 Jahren ein SoH-Mangel an der Batterie auftritt wird für einen Sachverständigen die Beweisführung, dass das nicht mit dem überzogenen Termin im ersten Jahr zusammenhängt ein Leichtes sein.