Laut FAQ (Ziffer 3.3) zählt das Einkommen erwachsener Kinder nicht zum HH-Einkommdn:
https://www.bafa.de/DE/Energie…voraussetzungen_node.html
Im Umkehrschluss dürfte das Einkommen von Eltern im gleichen Haushalt dann auch nicht relevant sein, wenn das volljahrige Kind einen eigenen Antrag stellt.
Den Umkehrschluss würde ich so nicht ziehen.
Wesentliche Grundlagen der Unterhaltspflicht
- Art des Unterhalts: Bei minderjährigen Kindern leistet der betreuende Elternteil seinen Anteil durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil leistet den sogenannten Barunterhalt. [1, 2]
- Dauer: Die Unterhaltspflicht endet in der Regel nicht mit dem 18. Geburtstag. Sie besteht fort, bis das Kind eine angemessene erste Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat. [1, 2, 3]
Volljährigkeit: Ab 18 Jahren sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig, sofern das Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt oder eigene Einkünfte erzielt. [1, 2]
U N D: Ohne Steuerbescheid KEINE E-Auto-Förderung.
Ohne Einkommensteuerbescheid gibt es keinen Nachweis über das zu versteuernde Einkommen – und ohne diesen Nachweis keine Förderung. Das klingt zunächst banal, hat aber weitreichende Konsequenzen. Denn nicht jeder gibt eine Steuererklärung ab. Betroffen sind insbesondere:
- Ledige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Steuerklasse I ohne Nebeneinkunfte (das ist die klassische Gruppe der Nicht-Pflichtveranlagten)
- Rentnerinnen und Rentner, deren Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen oder die aus anderen Gründen nicht zur Abgabe verpflichtet sind
- Berufseinsteiger und Studierende, die noch nie eine Steuererklärung eingereicht haben
- Geringverdienende und Teilzeitkräfte, für die bisher kein Grund zur Abgabe bestand
- Ehepaare in Steuerklasse IV/IV ohne weitere Einkünfte, die bislang freiwillig auf die Abgabe verzichtet haben
All diese Personen haben eines gemeinsam: Es existieren keine oder nicht genügend aktuelle Steuerbescheide, um den Förderantrag zu stellen.
Wie lässt sich das Problem lösen? Der wichtigste Hebel ist die freiwillige Abgabe von Steuererklärungen. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die sogenannte Antragsveranlagung nutzen und Steuererklärungen bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Im Jahr 2026 ist das noch für die Steuerjahre 2022, 2023, 2024 und 2025 möglich. Damit lassen sich die beiden benötigten Steuerbescheide nachträglich beschaffen.
Für Rentnerinnen und Rentner, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, soll es nach Auskunft verschiedener Quellen eine Ausnahme geben: Statt der Steuerbescheide soll alternativ eine Rentenbezugsbescheinigung vorgelegt werden können. Da wir hierzu aber keine Aussage der Bafa finden konnten, raten wir auch Rentnern zur Einreichung von Steuerbescheiden.
Quelle: https://www.steuertipps.de/fin…0-07de32902e83_frg_e48252