„Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet;“
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen
Absatz 2, Sätze 2 und 3.
Schau dir mal § 21 an:
Da muss kein SEK kommen, du darfst nicht einmal einem Mitarbeiter des Netzversorgers den Zutritt verweigern.
§24 ist übrigens auch ganz interessant.
Ich verstehe überhaupt nicht, warum man sich so gegen eine einfache Meldung an den Netzbetreiber wehrt.