Ich hab das gleiche Problem bei mir noch offen...
KI sagt, und das passt auch mit den Verbraucherrechten überein denke ich.
Kann sich der Händler also am Ende überlegen ob er lieber Reperatur vor Ort zahlt oder die Transportkosten trägt.
Interessant wäre noch Ausfallzeit bei dem Transport ja länger als bei VorOrt Reparatur...
Nacherfüllung bei einem weit entfernten Autohändler
Der Verkäufer hat grundsätzlich das Recht, einen Mangel selbst zu prüfen und nachzubessern. Der Käufer muss ihm das Fahrzeug dafür zur Verfügung stellen. Der Ort der Nacherfüllung kann dabei durchaus beim Verkäufer liegen – auch wenn dieser weiter vom Wohnort des Käufers entfernt ist.
Eine große Entfernung bedeutet daher nicht automatisch, dass der Käufer verlangen kann, die Reparatur bei einer Werkstatt an seinem Wohnort durchführen zu lassen.
Entscheidend ist aber: Die Nacherfüllung muss für den Verbraucher grundsätzlich kostenfrei sein. Nach § 439 Abs. 2 BGB trägt der Verkäufer die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Verbraucher für erforderliche Aufwendungen außerdem grundsätzlich einen Vorschuss verlangen (§ 475 Abs. 5 BGB).
Bei einem Fahrzeug bedeutet das beispielsweise:
Der Händler kann verlangen, dass das Fahrzeug zur Nacherfüllung zu ihm gelangt. Er kann aber die dafür erforderlichen Transportkosten nicht ohne Weiteres auf den Verbraucher abwälzen.
Der BGH hat ausdrücklich anerkannt, dass der Verbraucher einen Vorschuss auf erforderliche Transportkosten verlangen kann. Alternativ kann der Verkäufer beispielsweise anbieten, das Fahrzeug auf eigene Kosten abzuholen.
Das OLG Köln hat hierzu ebenfalls festgestellt, dass der Verkäufer seiner Verpflichtung etwa dadurch nachkommen kann, dass er das Fahrzeug kostenlos abholt und nach Prüfung bzw. Reparatur wieder zurücktransportiert.
Zusätzlich muss die Nacherfüllung bei einem Verbrauchsgüterkauf gemäß § 475 Abs. 6 BGB innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.
Praktische Konsequenz
Bei einem beispielsweise 300–500 km entfernten Händler sollte man deshalb zwei Fragen voneinander trennen:
Wo darf der Händler nachbessern?
Möglicherweise tatsächlich in seinem eigenen Betrieb. Die Entfernung allein verschafft dem Käufer nicht automatisch einen Anspruch auf Reparatur durch eine Werkstatt am Wohnort.
Wer trägt den Aufwand für den Transport dorthin?
Die erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung trägt grundsätzlich der Verkäufer. Der Verbraucher muss deshalb nicht selbstverständlich mehrere hundert Kilometer auf eigene Kosten fahren.